Der Gemeinderat hat für den Bach- und Schulweg neue Verkehrsmassnahmen beschlossen.
Aufhebungen
- Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.13) mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet»
Ab Brücke Schulweg in Fahrtrichtung Ost - Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.14) mit Zusatz «E-Bike und Zubringerdienst gestattet»
Bachweg ab Verzweigung Schulweg - Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.13) mit Zusatz «Privatstrasse»
Bachweg 5 in Fahrtrichtung Schwandstrasse - Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.13) mit Zusatz «Zubringerdienst bis Bachweg 5 gestattet»
Bachweg ab Verzweigung Schwandstrasse
Neusignalisationen
- Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.14) mit Zusatz «E-Bike und Zubringerdienst gestattet»
Ab Brücke Schulweg in Fahrtrichtung Ost - Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.14) mit Zusatz «E-Bike und Zubringerdienst gestattet»
Bachweg ab Verzweigung Schulweg - Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (SSV 2.14) mit Zusatz «Privatstrasse; E-Bike gestattet»
Bachweg 5 in Fahrtrichtung Schwandstrasse - Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.14) mit Zusatz «E-Bike gestattet; Zubringerdienst bis Bachweg 5 gestattet»
Bachweg ab Verzweigung Schwandstrasse
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt gestützt auf Art. 44 Abs 2 der Strassenverkehrsordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) oben genannte Verkehrsmassnahmen. Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Thuner Amtsanzeiger sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.
Die amtliche und vollständige Publikation finden Sie hier